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BGH, 25.02.1955 - 1 StR 538/54 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51
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Auszug aus BGH, 25.02.1955 - 1 StR 538/54
Die Aufhebung des Urteils beschränkt sich gleichwohl auf den Sachverhalt der unordentlichen Buchführung, weil die Annahme von Tateinheit im Eröffnungsbeschluss rechtsirrig war (vgl BGHSt 1, 186 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]); den anderen im Eröffnungsbeschluss aufgeführten Konkursstraftaten lagen andere Vorgänge zugrunde, die mit der unordentlichen Buchführung weder tatsächlich noch rechtlich zusammenhingen (VI 2-11 des Urteils). - BGH, 21.02.1952 - 4 StR 770/51
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Auszug aus BGH, 25.02.1955 - 1 StR 538/54
Das Landgericht ist bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts davon ausgegangen, dass allein schon die Unterschrift und Hingabe der Wechsel an den zu ihrem Mißbrauch entschlossenen Angeklagten für die Kunden eine sie schädigende Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB dargestellt habe (vgl dazu RGSt 60, 56 [59] und BGH 4 StR 770/51 vom 21. Februar 1952). - BGH, 28.01.1954 - 4 StR 745/53
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Auszug aus BGH, 25.02.1955 - 1 StR 538/54
Das ist ständige Rechtsprechung (vgl u.a. RGSt 58, 34, 305; BGH 1 StR 108/52vom 24. Juni 1952, 4 StR 745/53 vom 28. Januar 1954), wie die Strafkammer verkannt hat. - RG, 21.01.1926 - II 737/25
1. Was ist nach § 157 Abs. 1 Nr. 1 StGB. bei einem Zeugen unter der "Angabe der …
Auszug aus BGH, 25.02.1955 - 1 StR 538/54
Das Landgericht ist bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts davon ausgegangen, dass allein schon die Unterschrift und Hingabe der Wechsel an den zu ihrem Mißbrauch entschlossenen Angeklagten für die Kunden eine sie schädigende Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB dargestellt habe (vgl dazu RGSt 60, 56 [59] und BGH 4 StR 770/51 vom 21. Februar 1952).
- BGH, 03.05.1955 - 1 StR 463/54
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Aus dem Gesagten folgt, daß jeder einzelne, im Eröffnungsbeschluß aufgeführte Vorgang einer getrennten rechtlichen Beurteilung zugänglich ist und daß die Anfechtung des Urteils auf einzelne Vorwürfe beschränkt werden konnte (vgl BGH 1 StR 538/54 vom 25. Februar 1955).